Gerichtsurteil
Solothurner Gemeinden müssen der Spitex den Weg zum Patienten zahlen

Eine Spitex-Patientin aus Rüttenen wehrte sich dagegen, dass ihr zusätzlich zur Selbstbeteiligung an den Pflegekosten eine Wegkostenpauschale verrechnet wurde. Das Versicherungsgericht gab ihr Recht. Das Urteil macht eine erst dieses Jahr in Kraft getretene Gesetzesanpassung zur Restkostenfinanzierung in der ambulanten Pfleghe zur Makulatur.

Urs Moser
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Keystone

Mit der auf Bundesebene 2011 neu geregelten Pflegefinanzierung sind die Kantone angehalten, die sogenannte Restkostenfinanzierung selbst zu organisieren. Für den ambulanten Bereich hat man sich im Kanton Solothurn damit bis letztes Jahr Zeit gelassen. Nun zeigt sich: Was der Regierungsrat vorgelegt und der Kantonsrat gutgeheissen hat, hält nicht stand. Die auf den 1. Januar in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen sind bundesrechtswidrig. Am Montag treffen sich Regierungsrätin Susanne Schaffner und das Amt für soziale Sicherheit mit dem Einwohnergemeindeverband zur Krisensitzung, um die Konsequenzen eines für die Gemeinden wahrscheinlich teuren Gerichtsurteils zu erörtern.

Wegkosten zu verrechnen ist rechtswidrig

Von Restkosten spricht man, weil mit der Deckelung der Krankenkassenbeiträge und der Selbstbeteiligung der Patienten die Pflegetarife nicht die vollen Pflegekosten von Heimen und Spitex-Diensten decken. Für den Rest hat die öffentliche Hand, die Gemeinden aufzukommen. Im Fall, den das Versicherungsgericht zu beurteilen hatte, ging es um die Wegkosten, die bei den Spitex-Diensten anfallen, damit sie überhaupt zu ihren Patienten gelangen. Nachdem man im Kanton Solothurn (übrigens als einzigem in der ganzen Schweiz) lange glaubte, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Restkostenfinanzierung in der ambulanten Pflege auszukommen, gab das Amt für soziale Sicherheit 2015 ein Merkblatt heraus: Gemeinden und Spitex-Diensten wurde empfohlen, den Patienten zusätzlich zu ihrem Selbstbehalt an den Pflegekosten eine Wegkostenpauschale von 6 Franken pro Tag zu verrechnen.

Dagegen setzte sich eine Spitex-Patientin aus Rüttenen zur Wehr. Nachdem die Gemeinde ihr Gesuch abgelehnt hatte, die Wegkosten zu übernehmen, reichte sie Beschwerde beim Solothurner Versicherungsgericht ein und bekam Recht. Die Richter kamen zum Schluss, dass es bundesrechtswidrig sei, Spitex-Patienten Wegkosten aufzuerlegen. Das Urteil vom 23. August hält nicht fest, welche Ansprüche die Klägerin genau hat, sondern weist die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurück. Man wird in Rüttenen aber kaum darum herumkommen, sämtliche in den letzten Jahren erhobenen Wegkosten zurückzuzahlen. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig und könnte bis Ende September an das Bundesgericht weitergezogen werden, das dürfte aber eher aussichtslos sein. Das Versicherungsgericht verweist ausführlich auf die Entstehungsgeschichte der neuen Pflegefinanzierung, höchstrichterliche Urteile und die Regelungen in anderen Kantonen: Alles spricht dafür, dass sich die Solothurner Behörden mit ihrer Rechtsauffassung, die Anfahrt zum Patienten stelle an sich ja noch keine Pflegeleistung dar und falle somit auch nicht unter die Restkostenfinanzierung, auf dem Holzweg verrannt haben.

Die Überlegung, der Weg des Spitex-Personals bilde zwar eine Vorbedingung für die Pflege zu Hause, sei aber vom Wesen her nicht eng verknüpft mit der ambulanten Pflege, nennt das Versicherungsgericht «eher wortklauberisch». Das ändere nichts daran, dass Hin- und Rückfahrt eine unerlässliche Voraussetzung für die Pflegeleistung und somit untrennbar mit dieser verbunden seien.

Was gestern nicht zulässig war, ist es auch heute nicht

Im konkreten Fall geht es zwar um die Zeit vor Inkrafttreten der Änderungen im Sozialgesetz. Mit dem Urteil dürfte aber klar sein, dass diese schon wieder Makulatur sind. Im Prinzip wurden die damaligen Empfehlungen des Amts für soziale Sicherheit in geltendes Recht überführt. Die neuen gesetzlichen Regelungen der Restkostenfinanzierung in der ambulanten Pflege sehen vor, dass die Wegkosten nur zu einem Drittel in die neue Höchsttaxe eingerechnet sind. Zwei Drittel der Wegkostenpauschale von 18 Franken gehen zulasten der Patienten, wobei den Gemeinden allerdings empfohlen wird, einen Drittel freiwillig zu übernehmen. Der gesetzlich auf 15,95 Franken limitierte Selbstkostenanteil verdoppelt sich damit fast, ohne freiwilligen Beitrag der Gemeinden würde er sich sogar deutlich mehr als verdoppeln. Nun haben die Kantone zwar einen Spielraum bei der Regelung der Restkostenfinanzierung, aber keinesfalls die Kompetenz, den Begriff der Pflegekosten anders zu definieren als im übergeordneten Bundesrecht. Will heissen: Was bis 2018 nicht zulässig war, wird es auch mit der gesetzlichen Verankerung im Sozialgesetz nicht.

Die Bedenken waren vom Spitex-Verband und in der parlamentarischen Beratung von der Ratslinken sehr wohl vorgebracht worden, die Regierung und die bürgerliche Mehrheit haben sie in den Wind geschlagen. Das Versicherungsgericht findet dafür nun klare Worte. Mit der Verrechnung einer Wegkostenpauschale werde der «gesetzgeberische Wille durchkreuzt», das soziale Ziel der Plafonierung des vom Patienten selbst zu bezahlenden Pflegekostenbeitrags werde «torpediert oder zumindest ernsthaft gefährdet».

Kanton und Gemeinden in Alarmstimmung

Was nun, muss das Gesetz umgehend wieder geändert werden, will man doch noch versuchen, das Urteil vor Bundesgericht anzufechten? Für den Solothurner Rechtsanwalt Herbert Bracher, der die Beschwerdeführerin aus Rüttenen vertreten hat, kann es nur eine gerechte Lösung geben: Nicht nur seit diesem Jahr erhobene, sondern sämtliche seit der Empfehlung von 2015 eingeforderten Wegkosten müssen zurückerstattet werden. «Wenn das Urteil nicht so umgesetzt wird, kommt es halt zu neuen Klagen», sagt Bracher. Es könne doch aber nicht sein, dass nur einzelne Kläger zu ihrem Recht kommen.

Beim Kanton gibt es vorderhand nur einen Kommentar: keinen. Man befinde sich «im Austausch» sagt Sozialamt-Chefin Claudia Hänzi. Es sei noch zu früh, um sich zu den Konsequenzen äussern zu können. Auf jeden Fall scheint das Urteil – Rückzahlungsforderungen an die Gemeinden dürften in die Millionen gehen – höchste Alarmstufe ausgelöst zu haben. Bereits auf kommenden Montag wurde eine Sitzung einberufen, an der Regierungsrätin Susanne Schaffner mit dem Amt für soziale Sicherheit, dem Einwohnergemeindeverband und der im konkreten Fall betroffenen Gemeinde Rüttenen das weitere Vorgehen beraten will. Auf Anfrage wurde eine zeitnahe Kommunikation der gefassten Beschlüsse in Aussicht gestellt.