Schweizer Spitäler können Quarantäne-Regelung umgehen

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RisikoländerSchweizer Spitäler können Quarantäne-Regelung umgehen

Auch nach Ferien in einem Risikoland: Spitäler dürfen die Quarantänepflicht missachten und Mitarbeitende anweisen, arbeiten zu gehen.

Darum gehts

  • Das Gesundheitspersonal darf die Quarantäne nach der Reise in ein Risikoland umgehen.
  • Es darf trotzdem arbeiten gehen, wenn es dafür eine zwingende Notwendigkeit wie etwa Personalmangel gibt.
  • Ein solcher Fall ist bereits bekannt.

In ein Risikoland reisen und trotzdem arbeiten gehen: Ausgerechnet beim Gesundheitspersonal, das täglich mit kranken und älteren Menschen zu tun hat, ist das offiziell vom Bund erlaubt. Herrscht im Spital Personalmangel und der Rückkehrer aus dem Risikoland zeigt keine Symptome, so darf er sich über die vom Bund erlassene Quarantänepflicht hinwegsetzen und arbeiten gehen.

So etwa im Unispital Zürich. Zwar gilt die zehntägige Quarantäne grundsätzlich auch für Mitarbeitende, wie Sprecher Claudio Jörg sagt. Es gebe in der entsprechenden Verordnung jedoch Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Diese zu missachten, sei dann erlaubt, «wenn aus Sicht des Arbeitgebers eine zwingende Notwendigkeit für einen Einsatz vorliegt», so Jörg. Das sei zum Beispiel bei Personalknappheit der Fall.

«Vorgesetzte entscheiden über Ausnahme von Quarantänepflicht»

Vorgesetzte und Personalabteilung entscheiden laut Jörg, «ob eine zwingende Notwendigkeit» für einen Einsatz und eine Ausnahme von der Quarantänepflicht bei der Rückkehr vorliegt. Das Unispital rät Mitarbeitenden aber davon ab, in Risikoländer zu reisen.

Speziell schützen müssen sich Rückkehrer aus einem Risikoland nicht. Sie tragen laut Jörg im Spital aber wie ihre Kollegen auch eine Maske und im Kontakt mit Patienten eine Schutzbrille. «Am USZ gelten zum Schutz vor Sars-CoV-2-Übertragungen strenge Sicherheitsvorgaben», versichert der Sprecher.

Regelung bereits zum Tragen gekommen

Auch die Hirslanden-Gruppe will nicht ausschliessen, dass Mitarbeitende von der Quarantänepflicht ausgenommen werden. Laut Sprecher Claude Kaufmann würden die Hirslanden-Kliniken dann von der Ausnahme Gebrauch machen, wenn der Betrieb gefährdet wäre, da sich zu viele Mitarbeiter in Quarantäne befänden.

Bei der Spitex wurde aus der Ausnahme hingegen bereits Realität: In Zürich wurde eine Mitarbeiterin ohne Quarantäne wieder eingesetzt, obwohl sie sich in einem Risikoland aufgehalten hatte, wie der «Blick» berichtet. Man habe einen personellen Engpass gehabt, und die Frau sei schon vor der BAG-Weisung am Ferienort gewesen, rechtfertigt sich die Spitex.

«Mitarbeitende im Pflegebereich unerlässlich»

Die Zürcher Gesundheitsdirektion verteidigt das Vorgehen der Spitex und stützt sich ebenfalls auf die Verordnung des Bundes. «Mitarbeitende im Pflegebereich sowie in der Spitex gehören grundsätzlich zu denjenigen Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens unerlässlich sind», sagt Sprecher Marcel Odermatt.

Die Kantone sind sich aber nicht einig, wer über die Quarantänepflicht entscheidet. «Der Kantonsarzt kann die Quarantänepflicht nicht aufheben oder eine Bewilligung erteilen, trotzdem arbeiten zu gehen», sagt Gundekar Giebel, Sprecher der Berner Gesundheitsdirektion. «Beim Gesundheitspersonal muss der Arbeitgeber nach den Richtlinien des Nationalen Zentrums für Infektionsprävention Swissnoso abschätzen, ob der Mitarbeiter versorgungsrelevant ist und deshalb unbedingt arbeiten muss.»

Das sieht das basel-städtische Gesundheitsdepartement anders. Dort müssen Spitex und Spitäler eine Bewilligung einholen. «Gesundheitseinrichtungen, die zwingend darauf angewiesen sind, dass diese Mitarbeitenden weiterarbeiten können, sind angehalten, ein begründetes Gesuch an die Gesundheitsbehörde des Wohnkantons zu richten.» Ausnahmegesuche für Personen, die vor der Publikation der Verordnung verreist seien, würden mit dem «nötigen Augenmass» behandelt.

Triftiger Grund nötig

Für Swissnoso braucht es jedenfalls triftige Gründe, dass das Gesundheitspersonal die Quarantänepflicht ignorieren und trotzdem arbeiten gehen darf: «Etwa wenn ein Patient dringend eine Operation eines Herzchirurgen, der in einem Risikoland war, braucht», sagt Präsident Andreas Widmer: «Für das Gesundheitspersonal sollten grundsätzlich dieselben Regeln gelten wie für alle.»

Andere Spitäler rechnen wiederum nicht damit, Personal trotz Quarantänepflicht einsetzen zu müssen: Die Universitätsspitäler Genf, Lausanne und Basel, die Insel-Gruppe Bern sowie das Kantonsspital Aarau geben allesamt an, zumindest bis auf weiteres alle Mitarbeitenden, die ein Risikoland besuchen, für zehn Tage in Quarantäne zu schicken.

SwissCovid

Pflegende müssen Tracing-App deaktivieren

Damit es beim Spitalpersonal nicht zu Fehlalarmen kommt, weisen diverse Spitäler ihre Mitarbeiter an, die Swiss-Covid-App während der Arbeitszeit zu deaktivieren. So etwa die Unispitäler Zürich, Lausanne und Basel, die Berner Insel-Gruppe, die Klinik Hirslanden sowie das Luzerner Kantonsspital. «Die App macht keine Unterscheidung, ob ein Kontakt ungeschützt oder geschützt durch Maske oder Plexiglasscheibe erfolgte», erklärt Alex Josty, Sprecher der Insel-Gruppe. «Auf dem Arbeitsweg und im privaten Umfeld ist eine Verwendung aber sinnvoll.»

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