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Ambulante Pflege soll weiterentwickelt werden

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung in eine externe Vernehmlassung gegeben. Dabei geht es um die Weiterentwicklung und die Finanzierung der ambulanten Pflege

Die Pflegefinanzierung ist im Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verankert. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- und Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Gemäss Gesetz dürfen der versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Auf den 1. Januar 2011 wurden die kantonalen Bestimmungen der ambulanten Pflege sowie Hilfe und Betreuung im Gesetz über die Krankenversicherung (TG KVG) aufgenommen. Sie werden in Bezug auf die ambulante Pflege seither unverändert in der Zuständigkeit der Gemeinden umgesetzt. Im weiteren Zusammenhang mit der Pflegefinanzierung stehen das Binnenmarktgesetz und das Bundesrecht zur Zulassung zur OKP sowie das Gesetz zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege. 

Mit der Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) per 1. Januar 2008 übernahmen im Kanton Thurgau die Politischen Gemeinden die Verantwortung für die Sicherstellung der Versorgung und der Finanzierung. Grundlage der ambulanten Hilfe und Betreuung waren die Finanzierungsregelungen des Bundesamts für Sozialversicherungen, die vor dem NFA, galten. Mit Änderung des TG KVG auf den 1. Januar 2020 wurde § 27 um das sogenannte Begleitete Wohnen (inklusive Alltags- und Sozialberatung) ergänzt. In der Berechnung der Verbilligung durch die Gemeinden soll mit der Vernehmlassung ein Wechsel auf die Vollkosten geprüft werden.

Unter anderem mit dem Grundlagenbericht Zukunft Spitexlandschaft (https://www.tg.ch/news.html/485/news/56663/newsarchive/1) wurde der Handlungsbedarf ausführlich aufgezeigt, und die Grundzüge der Weiterentwicklung der ambulanten Pflege wurden festgelegt. Die teilerheblich erklärte Motion «Pflegeversorgung zu Hause stärken: Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung in § 25 Absatz 1 und § 27a (TG KVG, RB 832.1)» fokussiert auf die Finanzierung der ambulanten Pflegeleistungen. Demnach sind, unter der Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit, nach Pflegebedarf differenzierte, kantonsweit gültige Höchstansätze für die anrechenbaren Restkosten der Pflege festzulegen. Die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der beiden Anliegen sollen in der TG KVG gelegt werden. Diese Vorlage hat der Regierungsrat nun in eine externe Vernehmlassung gegeben, die Frist dauert bis am 29. Februar 2024. Sämtliche Unterlagen finden sich unter: Übersicht | E-Mitwirkung Departement für Finanzen und Soziales (tg.ch).